SeniorenpflegeZentrum Am Sund GmbH

Änderungen Gesetzgeber

Änderungen Gesetzgeber - Erhöhung von Pflegeleistungen zum 1. Januar 2024

Erhöhung von Pflegeleistungen zum 1. Januar 2024

Für pflegebedürftige Menschen, die stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, zahlt die Pflegekasse seit dem Jahr 2022 Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten, wobei eine Bezuschussung ab dem Pflegegrad 2 erfolgt. Wie hoch der Zuschuss zum Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim und variiert aktuell zwischen 5 und 70 Prozent.

Ab dem 1. Januar 2024 können Heimbewohnerinnen und Heimbewohner den Eigenanteil der Pflegekosten noch einmal reduzieren – denn die Leistungszuschüsse zur vollstationären Pflege steigen an.

Wurden im ersten Jahr der Unterbringung bisher 5 Prozent der Pflegekosten bezuschusst, sind es fortan 15 Prozent. Im zweiten Jahr steigt der Zuschuss von 25 auf 30 Prozent und im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent. Ab dem vierten Jahr werden 75 Prozent statt der bisherigen 70 Prozent als Leistungszuschlag gewährt. Darüber hinaus werden auch Pflegegeld und Pflegesachleistungen zum 1. Januar 2024 angepasst und um 5 Prozent erhöht.

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die neuen Leistungszuschläge ab dem 01.01.2024 in der Übersicht:

Verweildauer im Heim

Aktueller Leistungszuschlag

Neuer Leistungszuschlag ab 01.01.2024

0 – 12 Monate

5 %

15 %

13 – 24 Monate

25 %

30 %

25 – 36 Monate

45 %

50 %

> 36 Monate

70 %

75 %

Erfahren Sie auch mehr über: Unterbringungskosten und Pflegegrade.